Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – Dezember 2023

Inhaltsverzeichnis

      1. Geplante Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024
      2. Geplante Sachbezugswerte 2024
      3. Kosten für Pflege-WGs als außergewöhnliche Belastungen absetzbar 
      4. Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Vermietung 
      5. Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen 
      6. Nachlassverbindlichkeiten aus rückwirkender Betriebsaufgabe nicht steuermindernd ansetzbar 
      7. Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen 
      8. Handlungsempfehlungen und Gestaltungs-hinweise zum Jahresende

     

    1.         Geplante Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024

    Im aktuellen Regierungsentwurf zur Sozialversicherungsgrößenverordnung sollen die Werte an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst werden. Als Referenz-Rechengröße wird dabei das Jahr 2022 herangezogen.

    Die Anpassung von Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Folgend die geplanten Werte für 2024:

      monatlich jährlich
    Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 €. 62.100 € *
    Versicherungspflichtgrenze in der
    Kranken- und Pflegeversicherung
      69.300 € * 62.100 € *
    Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) 7.550 € 90.600 € *
    Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) 7.450 € 89.400 € *

    *  Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer unter besonderen Bedingungen, wie z.B. für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren.

    Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf monatlich 3.535 € angehoben werden und gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV ALV) in den alten Bundesländern. Für die neuen Bundesländer ist eine Anpassung auf 3.465 € (RV ALV) monatlich vorgesehen.

    Seit Oktober 2022 muss die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt sein. Durch den Anstieg des Mindestlohns muss auch die Minijobgrenze angehoben werden. Daraus folgt auch eine Anpassung des Übergangsbereichs.

    Für das kommende Jahr soll der Mindestlohn auf 12,41 €/Std. steigen. Damit würde auch die Minijobobergrenze auf 538 €/Monat (Übergangsbereich 538,01 – 2.000 €) angepasst werden.

    Der Entwurf wurde am 11.9.2023 präsentiert und hat die Zustimmung des Bundeskabinetts erhalten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch bevor.

     

    2.         Geplante Sachbezugswerte 2024

    Die prognostizierten Werte für Sachbezüge im Jahr 2024 wurden vorgestellt. Diese werden jedes Jahr durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst. Ab dem 1.1.2024 gelten basierend auf dem aktuellen Entwurf, der sich wie immer am Verbraucherpreisindex orientiert, die folgenden Werte:

    Der monatliche Wert für Verpflegung wird auf 313 € festgesetzt. Dies unterteilt sich in 2,17 € täglich für das Frühstück und jeweils 4,13 € für Mittag- oder Abendessen. Insgesamt ergibt sich so ein täglicher Gesamtwert von 10,43 € bzw. 313 € monatlich.

    Bitte beachten Sie, dass z.B. für Familienangehörige andere Werte gelten.

    Bei der Unterkunft wird ein Monatswert von 278 € angenommen, was einem Tageswert von 9,27 € entspricht. Sollte der festgelegte Tabellenwert nicht angemessen sein, kann alternativ der ortsübliche Mietwert herangezogen werden.

    Bitte beachten Sie, dass hier ggf. andere Werte gelten (z.B. bei Mehrfachbelegung).

     

    3.         Kosten für Pflege-WGs als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Erleichterung für Menschen, die in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) leben. Laut dem Urteil vom 10.8.2023 sind die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Damit stehen sie steuerlich auf dem gleichen Niveau wie Aufwendungen für die Unterbringung in einem traditionellen Pflegeheim.

    Hintergrund: Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie höhere Aufwendungen haben als der Großteil der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren finanziellen und familiären Verhältnissen. Dies betrifft nun auch Bewohner von Pflege-WGs.

    Vom Urteil profitieren insbesondere Menschen, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung in einer Pflege-WG leben. Sie können nun ihre Kosten für Miete und Verpflegung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Diese Kosten sind nur insoweit abziehbar als sie die Haushaltsersparnis übersteigen.

    Wichtig: Das Urteil betont, dass die Pflege-WG den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen muss, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

     

    4.         Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Vermietung

    Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 6.10.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2022 und hat weitreichende Implikationen für das Beherbergungsgewerbe.

    Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes. Bisher galt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) für die kurzfristige Vermietung von klassischen Gebäuden und Grundstücken. Das BFH-Urteil weitet diesen auch auf „nicht ortsfeste Einrichtungen“ wie z.B. Wohncontainer für Erntehelfer aus. Der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Beherbergung liegt. Fällt der Fokus eher auf andere Dienstleistungen, gilt allerdings der reguläre Steuersatz.

    Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 31.12.2023 können Unternehmer sich jedoch noch auf die Anwendung des Regelsteuersatzes berufen.

     

    5.         Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen

    Mit Beschluss vom 17.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks zusammen mit darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen als eine einheitliche steuerfreie Leistung betrachtet werden kann.

    Der entschiedene Fall bezog sich auf die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht, welches mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ausgestattet war. Während das Finanzamt einen Teil der Vermietung als steuerpflichtig ansah, betrachtete der Vermieter die gesamte Vermietungsleistung als steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Pächter Recht; das Finanzamt legte Revision ein.

    Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil ist die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Hauptleistung der Gebäudevermietung zu betrachten, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Somit ist die gesamte Vermietungsleistung steuerfrei.

     

    6.       Nachlassverbindlichkeiten aus rückwirkender Betriebsaufgabe nicht steuermindernd ansetzbar

    In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2023 entschiedenen Fall gaben die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Tod des Eigentümers auf. Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden steuerpflichtigen Gewinne wurden entsprechend vom zuständigen Finanzamt zur Berechnung der anfallenden Steuern herangezogen.

    Die Erben versuchten nun, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, mit dem Ziel, die ebenfalls anfallende Erbschaftsteuer zu senken, da sie in den aus der Betriebsaufgabe entstandenen Steuern Verbindlichkeiten sahen, die mit dem Erbe des Verstorbenen verbunden waren.

    Der BFH lehnte dies ab, betonend, dass solche Steuern nicht direkt aus dem Erbe resultieren und daher nicht die Erbschaftsteuer mindern können, da die Erben die Betriebsaufgabe und nicht der Erblasser die Betriebsaufgabe erklärt haben.

     

    7.         Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    In einem aktuellen Beschluss vom 13.9.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestätigt. Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 Gültigkeit besitzt.

    Im entsprechenden Fall hatte der Antragsteller einen Abrechnungsbescheid erhalten, der Säumniszuschläge enthielt. Dagegen legte er Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung. Er argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig sei. Der BFH wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

    Bitte beachten Sie: Der VIII. Senat des BFH setzte die Vollziehung eines über Säumniszuschläge für die Jahre 2019 und 2020 ergangenen Abrechnungsbescheids wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an deren gesetzlicher Höhe aus. Betroffene sollten daher die Fälle offen halten.

     

    8.         Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

    Bitte beachten Sie: Die folgenden Handlungsempfehlungen sollten nur nach eingehender Absprache mit Ihrem steuerlichen Berater erfolgen, damit Vor- und Nachteile abgewogen werden können. Nur so kann geprüft werden, ob die gewünschten Effekte eintreffen.

    a)   Maximierung der Beiträge zur Basis-Altersvorsorge

    Beiträge zu Altersversorgungsversicherungen im Bereich der sogenannten Basisversorgung sind ab 2023 bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu 100 % steuerlich absetzbar.

    Für das Jahr 2023 beläuft sich der Höchstbetrag für die Einzelveranlagung auf 26.528 € und für die Zusammenveranlagung auf 53.056 €. Durch die vollständige Ausschöpfung dieser Beträge wird nicht nur die zukünftige Rentensicherheit gefördert, sondern auch die steuerliche Belastung minimiert. Ggf. ist es sinnvoll, fehlende Beiträge nachzuzahlen, um die steuerlichen Vorteile vollständig zu nutzen.

    b)   Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und
          Pflegeversicherung

    Durch die Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für kommende Jahre können Steuerzahler ihre steuerliche Belastung im aktuellen Jahr verringern.

    Es können Beiträge bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags 2023 im Voraus gezahlt werden, um die Sonderausgabenabzüge zu optimieren. Dies ist besonders vorteilhaft in Jahren mit höherem Einkommen. Die Vorauszahlungen für die Jahre 2024 bis 2026 sollten vor dem 22.12.2023 geleistet werden, um im Jahr 2023 steuerlich berücksichtigt zu werden.

    c)   Vorziehen betrieblicher Investitionen

    Das Tätigen notwendiger Investitionen noch im laufenden Jahr kann die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren und somit die Steuerlast mindern. Zudem ermöglicht es, Abschreibungen früher geltend zu machen und kann bei vorhandener Liquidität finanziell vorteilhaft sein.

    d)   Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für zukünftige Investitionen

    Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine steuerliche Fördermaßnahme, die kleine und mittelständische Unternehmen bei der Finanzierung von geplanten Anschaffungen oder Herstellungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter unterstützt. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können bereits im Voraus steuerlich geltend gemacht werden, selbst bevor die Investition tatsächlich getätigt wird. Dies bietet eine attraktive Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren und die finanzielle Planung der bevorstehenden Investitionen zu erleichtern.

    Besonders praktisch: Der IAB kann auch noch bei der Erstellung der Bilanz gebildet werden, was eine flexible steuerliche Gestaltung ermöglicht.

       
      Fälligkeitstermine                                          Fällig am
       
    Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag   11.12.2023
    Sozialversicherungsbeiträge 27.12.2023
       
       Basiszinssatz    nach § 247 Abs. 1 BGB
       maßgeblich für die Berechnung
       von Verzugszinsen

                                                              seit 1.7.2023 =   3,12 %
                                                         1.1. – 30.6.2023 =   1,62 %
                                             1.7.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
                                                1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %   Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

                                                                                                                   
      Verzugszinssatz   ab 1.1.2002:   (§ 288 BGB)         Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte       Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
    (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern       (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
    zzgl. 40 € Pauschale
     
       
      Verbraucherpreisindex
     
    (2020 = 100)
    2023: Oktober = 117,8; September = 117,8; August = 117,5; Juli = 117,1; Juni = 116,8; Mai = 116,5;                 April = 116,6; März =116,1;              Februar = 115,2;
    Januar = 114,3 2022:  Dezember = 113,2; November = 113,7   Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex
       
           

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