Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – November 2023

Inhaltsverzeichnis

      1. Elektronische Rechnung wird Pflicht im B2B-Bereich

      1. Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche Erleichterungen im Überblick

      1. Wachstumschancengesetz – Neuerungen im Regierungsentwurf

      1. Kindergeld bei Studium außerhalb Europas

      1. Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen geplant

      1. Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie wird nicht verlängert

      1. Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme

      1. Nichtbeanstandungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen

     

    1.         Elektronische Rechnung wird Pflicht im B2B-Bereich

    Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor (Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen) soll ab dem 1.1.2025 Pflicht werden, sofern der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

    Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetzes. Ab dem 1.1.2025 wird eine E-Rechnung definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

    Beispiele für Formate, die diesen Anforderungen entsprechen, sind die XRechnung und das hybride ZUGFeRD-Format, welches eine Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei darstellt. Durch die Definitionsänderung gilt eine einfache PDF-Rechnung, die per Mail versendet wurde, ab dem 1.1.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

    Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwands für die deutsche Wirtschaft sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor. Bis Ende 2025 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 weiterhin als Papierrechnung übermittelt werden, sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Zeitraum 2026 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € erwirtschaftet hat.

    Ab 2027 werden Papierrechnungen grundsätzlich unzulässig. Ab 2028 sind dann ausschließlich Rechnungen, die den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen, erlaubt. Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwandes empfiehlt sich eine zeitnahe Implementierung der nötigen Umsetzungsstrukturen.

    2.         Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche Erleichterungen im Überblick

    Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

    Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

    Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

    Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).


    3.         Wachstumschancengesetz – Neuerungen im Regierungsentwurf

    Bereits in der Ausgabe September berichteten wir über den Entwurf zum Wachstumschancengesetz. Am 30.8.2023 wurde der Regierungsentwurf verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf sind hier im Folgenden zusammengefasst:

        • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: Die Regelungen für Elektrofahrzeuge im Rahmen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchregelung werden angepasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs wird jedoch von 60.000 € auf 80.000 € erhöht. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

          • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe des 2,5fachen der
            linearen AfA (maximal 25 %) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024.

            • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude i. H. v. 6 % – gilt für Gebäude, die entweder vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder im Kalenderjahr der Fertigstellung gekauft wurden. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

               Bei Anschaffung besteht die Wahlmöglichkeit zwischen degressiver und linearer Abschreibung. Während der Nutzung der degressiven Abschreibung sind keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen erlaubt. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Die Regelung gilt für Gebäude, deren Bau oder Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 abgeschlossen wird.


          4.         Kindergeld bei Studium außerhalb Europas

          Mit Urteil vom 21.6.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Klarstellungen zum Kindergeldanspruch bei einem Auslandsstudium vorgenommen. Im Fall beantragte eine Mutter Kindergeld für ihre Tochter, die ursprünglich nur ein Jahr in Australien studieren wollte. Später entschied sie sich jedoch, ihr Studium dort fortzusetzen.

          Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ein und forderte bereits gezahltes Kindergeld zurück. Sie ging davon aus, dass die Tochter durch die Verlängerung des Studiums ihren Hauptwohnsitz von Deutschland nach Australien verlegt hatte.

          Die Mutter klagte dagegen und argumentierte, dass ihre Tochter trotz des Studiums in Australien ihren Hauptwohnsitz in Deutschland beibehält, insbesondere da sie die elterliche Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten regelmäßig nutzte.

          Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage nur für einige Monate statt. Der BFH hingegen entschied zugunsten der Mutter und stellte fest, dass die Kindergeldfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollte.

          Bei seiner Entscheidung zog der BFH verschiedene Kriterien heran, darunter die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung und die Dauer des Auslandsaufenthalts. Wesentlich für den Anspruch auf Kindergeld während eines Auslandsstudiums sind demnach folgende Punkte:

              • Kindergeldanspruch besteht, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, der EU oder dem EU-Wirtschaftsraum hat.

                • Bei einem Auslandsstudium muss ein bewohnbarer Raum im Elternhaus vorhanden sein, der vom Kind regelmäßig genutzt wird.

                  • Bei bis zu einem Jahr Auslandsaufenthalt ändert ein fehlender Heimatbesuch den Kindergeldanspruch nicht.

                    • Bei längeren Auslandsaufenthalten müssen Kinder sich in ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Elternhaus aufhalten.

                      • Kurze Aufenthaltsunterbrechungen, z.B. für Krankenhausaufenthalte, sind irrelevant.

                        • Änderungen im Studienplan, die zu einem längeren Auslandsaufenthalt führen, beeinflussen den Kindergeldanspruch erst ab dem Entscheidungszeitpunkt zur Verlängerung.

                          • Der Kindergeldanspruch verfällt nicht rückwirkend, wenn die Heimatbesuche im Laufe des Studiums seltener werden.

                          •  

                        5.         Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen geplant

                        Ab dem 1.1.2024 plant die Europäische Kommission, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 % zu erhöhen. Dies betrifft natürlich auch viele Unternehmen in Bezug auf ihre Berichtspflichten.

                        Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.

                        Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:

                          Kleinst- unternehmen kleine Unternehmen mittelgroße Unternehmen große Unternehmen
                        Bilanzsumme bis 450.000 € bis 7,5 Mio. € bis 25 Mio. € bis 25 Mio. €
                        Umsatzerlöse bis 900.000 € bis 15 Mio. € bis 50 Mio. € ab 50 Mio. €


                        6.         Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie wird nicht verlängert

                        Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde zum 1.7.2020 eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19 % auf 7 % eingeführt. Diese Senkung wurde zuletzt bis Ende 2023 verlängert.

                        Eine dauerhafte Ermäßigung auf 7 % konnte im Bundestag am 21.9.2023 keine Mehrheit finden und wurde somit abgelehnt.

                        Anmerkung: Dies ist noch keine endgültige Entscheidung. Sobald hier eine Entscheidung getroffen wurde, werden wir berichten.


                        7.         Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme

                        Das Finanzministerium plant, den regulären Umsatzsteuersatz auf Erdgas früher als erwartet wieder einzuführen, nämlich zum Jahreswechsel statt im März 2024. Dies folgt nach einer temporären Steuersenkung aufgrund der hohen Gaspreise nach Russlands Angriff auf die Ukraine.

                        Grund für das vorzeitige Ende der Steuersenkung ist laut Bundesfinanzministerium, dass sich die Preise an den Gasmärkten bereits stabilisiert haben. Für Verbraucher bedeutet dies einen nicht unerheblichen Preisanstieg.


                        8.         Nichtbeanstandungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen

                        Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Kilowatt peak) ertragssteuerfrei. Ab dem 1.1.2023 wurde für die Lieferung und Installation solcher Anlagen zudem ein Nullsteuersatz eingeführt.

                        Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich, auch im Falle einer Steuerbefreiung, zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

                        Die Einführung einer Nichtbeanstandungsregel durch die Finanzverwaltung sorgt nun dafür, dass die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung in bestimmten Fällen unterbleiben kann.

                        Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben, die unter die neue Steuerbefreiung fallen. Ebenso betrifft es Unternehmer, deren Geschäft sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie möglicherweise auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt, und die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden. In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung des Fragebogens gesondert auffordern.


                        Kurz notiert

                        Bürokratieentlastungsgesetz: Das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht aktuell neben vielen anderen Maßnahmen auch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Belegen von 10 auf 8 Jahre vor. Unternehmen würde dadurch eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsbereich zugute kommen. Geplant ist eine zeitnahe Vorlage des Referentenentwurfs, über den wir Sie auf dem Laufenden halten.

                           
                          Fälligkeitstermine                                          Fällig am
                           

                        Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)

                        10.11.2023
                        Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.11.2023
                        Sozialversicherungsbeiträge 28.11.2023
                           
                           Basiszinssatz    nach § 247 Abs. 1 BGB
                           maßgeblich für die Berechnung
                           von Verzugszinsen

                                                                                  seit 1.7.2023 =   3,12 %
                                                                             1.1. – 30.6.2023 =   1,62 %
                                                                 1.7.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
                                                                    1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %   Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
                        http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

                                                                                                                                       
                          Verzugszinssatz   ab 1.1.2002:   (§ 288 BGB)         Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte       Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
                        (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern       (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
                        zzgl. 40 € Pauschale
                         
                           
                          Verbraucherpreisindex
                         
                        (2020 = 100)
                        2023: September = 117,8; August = 117,5; Juli = 117,1; Juni = 116,8;
                        Mai = 116,5;         April = 116,6; März =116,1;               Februar = 115,2;
                        Januar = 114,3 2022:  Dezember = 113,2; November = 113,7; Oktober = 113,5   Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
                        https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex
                           
                               

                         Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Quelle: Ernst Röbke Verlag